Bienen, Blüten und Naturräume 

  im Alten Amt Esens e.V.

Satzung: BBN - Bienen, Blüten, Naturräume im Alten Amt Esens e.V. 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bienen, Blüten, Naturräume im Alten Amt Esens e.V.“. Er hat seinen Sitz in Esens/Ostfriesland.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist es, die Bienenhaltung als notwendiger Bestandteil der Volkswirtschaft, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu fördern und zu verbreiten.

Seine Aufgaben sind insbesondere

-  die Förderung einer zeitgemäßen Bienenhaltung,
-  Betreuung seiner Mitglieder und anregende Wirkung auf ihre Tätigkeit durch Förderung der fachlichen Ausbildung der Imker über planvolle
   und zeitgemäße Bienenhaltung im Zusammenwirken mit den Lehranstalten und Imkerschulen
-  die Förderung des Zuchtwesens
-  die Förderung des Wanderwesens,
-  Verbesserung der Bienenweide,
-  Beobachtung der Vermarktung von Imkereierzeugnissen und Imkerbedarfsartikeln,
-  Bekämpfung der Bienenkrankheiten,
-  Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht,
-  die fördernde Mitwirkung in Fragen von insektenfreundlichen Naturschutz, Gartengestaltung und Landespflege,
-  Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.


§ 3 Rechtsform

Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke", Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Auslagen für Vereinszwecke können erstattet werden.

Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines leistungsangepassten Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung/ Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

 

§ 4 Die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Dieser ist schriftlich beim Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss schriftlich mitteilt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, kann der Abgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet.

Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sind nicht aktiv und passiv wahlberechtigt. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personenvereinigungen können nur als passive Mitglieder aufgenommen werden.

Minderjährige können mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglieder werden. Aktiv stimmberechtigt sind sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Passives Wahlrecht besteht erst ab Volljährigkeit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten seine Mitgliedschaft kündigen.

Der Austritt ist schriftlich an den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.


§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein. Als wichtiger Grund gelten insbesondere erhebliche Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt, sowie Rückstände von mindestens zwei Jahresbeiträgen nach erfolgter Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet -vorbehaltlich der geltenden Ladungsfristen- auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

In besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen, dass die Rechte eines Mitgliedes ruhen.   

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.   

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannten Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben die Satzung gewissenhaft zu befolgen.

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Für passive Mitglieder kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag festgesetzt werden.

Ehrenmitglieder (§ 14) können im Ermessen des Vorstands vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.

Jedes Mitglied hat dem Verein auf Verlangen die Anzahl der von ihm gehaltenen und/ oder bewirtschafteten Völker mitzuteilen.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im voraus für das Geschäftsjahr erhoben.

Die Festsetzung einer Aufnahmegebühr bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, gleiches gilt für Umlagen, Arbeitsdienste (und ähnliche Leistungen), deren Höhe aber nicht den dreifachen Jahresbeitrag übersteigen darf.

Darüber hinaus sind die Beiträge und Versicherungsbeiträge gemäß Beitragsordnung des Landesverbandes Weser-Ems geschuldet.

Ein Mitglied kann auf Antrag für die Zukunft von den völkerbezogenen Versicherungsbeiträgen befreit werden, wenn es dem Vorstand nachweist, dass für die von ihm bewirtschafteten und/oder gehaltenen Bienenvölker in einem anderen Imkerverein, der Mitglied im Landesverband Weser- Ems ist, die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Dies gilt nicht für die mitgliederbezogenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge- bei diesen ist eine Befreiung wegen Doppelmitgliedschaft nicht möglich.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer.

Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die

Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.


§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme einer Dauerschuldverpflichtung (z.B. Kreditaufnahme, Arbeitsvertrag, Miet- und Pachtvertrag) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese Beschränkung ist in das Vereinsregister aufzunehmen.


§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand tritt im Jahr mindestens zweimal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter zusammengerufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung drei Mitglieder anwesend sind.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, sowie sie nicht nach zwingendem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.


§ 13 Die Obleute

Die Obleute unterstützen den Vorstand.

Sie werden nach Bedarf bestellt und von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Obleute für bestimmte Aufgaben zu wählen.

Der Vorstand soll die thematisch betroffenen Obleute zu den Vorstandssitzungen einladen; die Obleute haben dann beratende Stimme.


§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich am Sitz des Vereins abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einzuberufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben.

Für die Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post an die letzte bekannte Adresse bzw. die Absendung an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse.

Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der

Beschlussfassung bestimmen.

Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt, ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der erste und der zweite Vorsitzende ausgeschieden sind.

Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere -  die Wahlen zum Vorstand und der Obleute,
-  die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
-  die Entlastung von Vorstandsmitgliedern und
-  alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich sind,
-  die Verleihung und Entziehung von Ehrenmitgliedschaften für verdiente Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils im Wechsel, wobei kein Kassenprüfer länger als zwei Jahre dieses Amt ohne Unterbrechung innehaben darf. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Ladung ist vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitgliederversammlung.


§ 16 Protokollierung

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder dem letzten Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Jedem Vereinsmitglied steht eine Abschrift des Protokolls auf Verlangen zu.


§ 17 Auflösung des Vereins

Nach dem Auflösungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Imker Weser-Ems e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Esens, am 21.06.17